1) eine freiwillige Serviceleistung der Verkehrsunternehmen für verspätete Verkehrsmittel
2) einen verstärkten Ausbau des öffentlichen Mobilitätsangebotes zur Erreichung der Klimaziele
1) Viele Verkehrsunternehmen bieten ihren Fahrgästen freiwillige Mobilitätsgarantien. Das bedeutet, wenn sich Bus oder Bahn zum Beispiel um 10, 15 oder 20 Minuten oder mehr an der Abfahrtshaltestelle verspäten, können Fahrgäste alternative Verkehrsmittel nutzen oder bekommen den Fahrtpreis anteilig erstattet. Die Höhe der Erstattung und ab welcher Verspätungsminute diese freiwillige „Mobilitätsgarantie“ greift, setzen die Verkehrsunternehmen in ihren Tarif- und Beförderungsbestimmungen fest. Zusätzlich greifen die europäischen Bestimmungen zu gesetzlichen Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr.
Beispiele für eine freiwillige Mobilitätsgarantie: RMV-10-Minuten-Garantie, Mobilitätsversprechen und Mobilitätsgarantie der Braunschweiger Verkehrs GmbH oder auch die Mobilitätsgarantie NRW.
2) Aber: Mobilitätsgarantie kann auch bedeuten, dass sich Bundesländer verpflichten ihrer Bevölkerung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ein ÖPNV-Angebot bereitzustellen. In diesem Fall versteht man unter einer Mobilitätsgarantie verpflichtende oder angestrebte Mindestbedienstandards für den ÖPNV – in Hinblick auf Qualität und Verfügbarkeit.
Beispiele für eine politische Mobilitätsgarantie:
Nach einer Vorgabe des Landes Baden-Württemberg sollen „zu den gängigen Verkehrszeiten alle Orte (geschlossene Ortschaften) in den Verdichtungsräumen im mindestens 15-Minuten-Takt und in ländlichen Räumen im 30-Minuten-Takt verlässlich angebunden werden“.
In Hamburg soll der Marktanteil des ÖPNV bis 2030 auf 30 Prozent steigen. Damit mehr Menschen auf den ÖPNV umsteigen, ist an das Vorhaben der sogenannte Hamburg-Takt geknüpft: Bis 2030 soll jede Hamburgerin und jeder Hamburger von morgens bis in die Abendstunden binnen fünf Minuten ein öffentliches Mobilitätsangebot mit optimalem Service bei hoher Qualität erreichen können.